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Satzung des Vereins Eltern für Keltern e.V.


Satzung des Vereins Eltern für Keltern e.V.

 

§1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen Eltern für Keltern e.V.
  2. Er hat den Sitz in Keltern.
  3. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§2 Vereinszweck

  1. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Die zur Erreichung seines gemeinnützigen Zweckes benötigten Mittel erwirbt der Verein durch:
    • Mitgliederbeiträge
    • Zuwendungen und Beihilfen
    • Überschüsse aus Veranstaltungen
    • Spenden
  2. Die Aufgabe des Vereins ist die Errichtung, Pflege und Ausübung einer schul- und kindergartenübergreifenden Instanz zur Vertretung der Interessen von Kindergarten- und Schulkindern sowie derer Eltern gegenüber Verwaltung, Gemeinderat, Trägern, und Vereine.
  3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
    1. Organisation und / oder Durchführung von Veranstaltungen für Kinder und Eltern,
    2. Einrichten einer Informationsplattform für Eltern und Mitglieder,
    3. Ausübung einer Vermittlungsposition zwischen Eltern, Elternvertreter, Verwaltung, Gemeinderat, Träger und Vereinen,
    4. Stärkung der Elterninteressen bei Entscheidungen der Träger durch z.B. Errichtung eins Gesamtkindergartenbeirats sowie einer ständigen Elternvertretung im Kindergartenausschuss des Gemeinderats,
    5. Unterstützung von Erziehern und Lehrern bei dem Ausbau und der Verbesserungen des Angebots,
    6. Unterstützung der Fördervereine,
    7. Durchführen von Kampagnen zur Meinungsbildung. Dazu gehören z.B.
      1. Die Einflussnahme auf nachhaltige Pflege und Gestaltung des Schulwesens
      2. Der Erhalt bzw. Einrichtung aller Schulformen auf dem Gemeindegebiet
      3. Der Erhalt des dezentralen Angebots von Kindergartenplätzen
      4. Die Pflege und Gestaltung der weiterführenden Angebote wie z.B. Kernzeitbetreuung, Verpflegung, Fortbildung- und Freizeitangebote
      5. Schaffen eines fairen und transparenten Finanzierungs- und Beitragssystems für die Schul- und Kindergartenangebote der Gemeinde

 

§3 Selbstlosigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke " der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche (und juristische) Person werden, die seine Ziele unterstützt.
  2. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  4. Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum 31.12. jedes Jahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen.
  5. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 4 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 6 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

 

§5 Beiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

 

§6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung.

 

§7 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
  3. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: Der Vorstand übernimmt die Verwaltung des Vereins. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung auch einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
  4. Der Beirat besteht aus dem gewählten Kassenverwalter und dem Schriftführer des Vorstands, sofern diese Mitglieder sind. Vorstand und Beirat können durch Beschluss weitere Personen in den Beirat berufen, wenn dies dem Vereinswohl dient. Die Amtszeit des Berats endet mit der Amtszeit des Vorstands.
  5. Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens zweimal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch Email schriftlich an die Mitglieder des Vorstands und des Beirats, unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen.
  6. Jedes Vorstands- und Beiratsmitglied, das bei einer Vorstandssitzung anwesend ist, besitzt eine Stimme. Der Vorstand und der Beirat können per Beschluss zur Vorstandssitzung anwesenden Mitgliedern für einen oder mehrere Beschlüsse das Stimmrecht erteilen. Eine Stimmhäufung ist unzulässig.
  7. Beiratsmitglieder erhalten nur ein Stimmrecht, wenn diese der Berufung direkt zustimmen und Berufung sowie Zustimmung im Protokoll vermerkt sind.
  8. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
  9. Beschlüsse des Vorstands und des Beirats können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von allen zu unterzeichnen.
  10. Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.

 

§8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 40% der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
  3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch Bekanntgabe in den Gemeindenachrichten (Amtsblatt Keltern) unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 4 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem folgenden Tag der Veröffentlichung der Gemeindenachrichten, die die erste Bekanntgabe enthalten. Es gilt das Veröffentlichungsdatum der Gemeindenachrichten. Durch Veröffentlichung gilt die Einladung dem Mitglied als zugegangen.
  4. Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
    Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
    Die Mitgliederversammlung entscheidet z. B. auch über:
    1. Aufgaben des Vereins,
    2. An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz,
    3. Beteiligung an Gesellschaften,
    4. Aufnahme von Darlehen,
    5. Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich,
    6. Mitgliedsbeiträge,
    7. Satzungsänderungen,
    8. Auflösung des Vereins.
  5. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
  6. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

 

§9 Aufwandsersatz

  1. Mitglieder – soweit sie vom Vorstand beauftragt wurden – und Vorstandsmitglieder haben einen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Dazu gehören insbesondere Reisekosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Porto und Kommunikationskosten.
  2. Der Nachweis erfolgt über entsprechende Einzelbelege und ist spätestens 6 Wochen nach Ende des jeweiligen Quartals geltend zu machen.
  3. Soweit für den Aufwandsersatz steuerliche Pauschalen und steuerfreie Höchstgrenzen bestehen, erfolgt ein Ersatz nur in dieser Höhe.

 

§10 Satzungsänderung

  1. Für Satzungsänderungen ist eine 50%-Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Für Änderungen des Satzungszwecks ist eine Mehrheit von 50% der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und den Mitgliedern spätestens 5 Tage nach Einberufung zur Mitgliederversammlung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext per Briefkasten zugestellt wurde.
  2. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

 

§11 Beurkundung von Beschlüssen

Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen erfassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.

 

§12 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

  1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an Gemeinde Keltern - dies unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zugunsten der Kinder in Keltern zu verwenden hat.

 

 

Keltern, den 07.02.2019

 

Der Vorstand